Beirat des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit
Geschäftsordnung
Auf der Grundlage der Beschlüsse 6/56 und 6/57 des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 2011 zur Aufstellung eines Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit gibt sich der Beirat des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Grundsätzliches
(1) Der Beirat initiiert und begleitet die inhaltlichen Schwerpunkte des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit zur Bündelung und Verzahnung der Maßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt zur Stärkung der Demokratie und berät die Landes-regierung in allen Fragen der Aufstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms.
(2) Der Beirat erörtert und behandelt vor allem Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Empfehlungen des Beirates werden in die Beschlussfassung der zuständigen Ressorts der Landesregierung einbezogen.
(4) Den Vorsitz führt die Ministerin für Arbeit, Soziales und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt als für das Landesprogramm federführende Ministerin.
(5) Mit der Führung der Geschäfte des Beirates wird eine Geschäftsstelle im Ministerium für Arbeit, Soziales und Gleichstellung betraut.
§ 2 Einberufung
1) Der Beirat tritt zu seinen Beratungen jährlich dreimal zusammen, zwei Beiratssitzungen und eine Fachkonferenz.
(2) Der Beirat kann zu speziellen Themen beratende Arbeitsgruppen einsetzen.
(3) Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Beirates einberufen werden.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Im Fall von Sondersitzungen kann davon abgewichen werden.
(5) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 3 Sitzungsleitung und Beschlussfassung
(1) Die Sitzungen des Beirates werden von der Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Ministerin beruft die stellvertretende Vorsitzende, die die Sitzung im Vertretungsfall leitet.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(4) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.
(5) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich, sofern im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird. Vertraulichkeit ist gesondert zu beschließen.
§ 4 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Beirates wird von der Geschäftsstelle eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn sie zu Beginn der jeweils folgenden Sitzung vom Beirat angenommen wird. Anträge auf Protokolländerungen oder -ergänzungen werden ebenfalls zu Beginn der jeweils folgenden Sitzung erörtert.
§ 5 Zusammensetzung
(1) Der Beirat setzt sich überwiegend aus Personen und Institutionen der Zivilgesellschaft Sachsen-Anhalts zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden entsprechend des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Dezember 2011 durch die Ministerin für Arbeit, Soziales und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben die Möglichkeit, für die Dauer der Berufung einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin im Sinne einer Abwesenheitsvertretung zu benennen.
(4) Die Mitglieder des IMAK des Landesprogramms können an den Zusammenkünften des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Beirat endet, wenn die für die Berufung maßgeblichen Voraussetzungen entfallen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.